Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 28i Zuständige Einzugsstelle
Stand: 20.02.2021
Wird zitiert von 122
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 – L 10 R 2524/17Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2009 – L 4 KR 1833/07Zitiert von 1
- BSG, 24.06.2008 – B 12 KR 24/07 RZitiert von 15
- LSG Baden-Württemberg, 08.07.2016 – L 4 R 3450/15
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2016 – L 4 R 3913/13Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 – L 11 KR 2769/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2025 – L 10 R 2539/24
- SG Duisburg, 28.02.2025 – S 49 U 125/22
- LSG Baden-Württemberg, 23.01.2025 – L 10 R 1507/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28i SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.